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Förderer von Epiphanias Feudenheim e. V.  -  Satzung

Präambel

 

In dem Verein schließen sich Personen zusammen, denen der Erhalt der Epiphaniaskirche als wichtiger Bestandteil im Stadtteil Mannheim-Feudenheim am Herzen liegt.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

a) Der Verein führt den Namen „Förderer von Epiphanias Feudenheim", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die unverzüglich erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.".

 

b) Sitz des Vereins ist Mannheim.

 

c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Vereinsgründungsjahr ist dieses ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem Tag der Vereinsgründung beginnt und mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Vereinsgründungsjahres endet.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO (steuerbegünstigte Zwecke).

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Vereinszweck ist zum einen die Unterstützung zum baulichen Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles Epiphaniaskirche. Zum anderen die konzeptionelle Unterstützung zum Erhalt dieses Raumes als Ort der religiösen, sozialen und kulturellen Begegnung. Der Vereinszweck soll u.a. verwirklicht werden durch:

 

4. Durchführung von Spendenaktionen und Einwerben von Spenden zum baulichen Erhalt des denkmalgeschützten Ensembles Epiphaniaskirche.

 

5. Entwicklung von Lösungsansätzen für die bauliche Sanierung, die der evangelischen Kirche Mannheim oder einem anderen Bauherren zur Verfügung gestellt werden.

 

6. Erarbeitung eines Nutzungskonzeptes für die zukünftige langfristige Nutzung des Raumes.

Personelle und finanzielle Unterstützung der Umsetzung des Nutzungskonzeptes für den Raum als Ort der religiösen, sozialen und kulturellen Begegnung.

Öffentlichkeitsarbeit

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, die Grundsätze und Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 

3. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Dieser verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. Dieser beträgt 50 % des normalen Beitrags.

 

4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

 

5. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch den Tod natürlicher sowie das Erlöschen juristischer Personen und Personengemeinschaften

 

b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

 

c) durch Austritt, der wirksam nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann

 

d) durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 6)

 

e) durch Ausschließung, welche durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht entrichtet hat. Ein solcher Beschluss setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, die 1. frühestens sechs Wochen nach Beitragsfälligkeit, die 2. drei Monate nach Fälligkeit und nachweislich unter Hinweis auf die nach dieser Bestimmung möglichen Rechtsfolgen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

6. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn:

 

a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 1 weggefallen sind

 

b) ein Mitglied vorsätzlich gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt gegen sie verstoßen hat

 

c) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

 

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied in Kenntnis.

 

7. Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei und haben im Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge festlegen, etwa abgestuft nach der Rechtsform der Mitglieder.

 

 

§ 5 Vereinsvermögen, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AO (steuerbegünstigte Zwecke).

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein darf sich zur Erreichung des Vereinszwecks auch solcher natürlicher und juristischer Personen bedienen, welche nicht Vereinsmitglieder sind.

 

Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Den Organen sowie sonstigen Beauftragten des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung sowie der pauschale Auslagenersatz sind in den Grenzen der Gemeinnützigkeitsregelung der Abgabenordnung zulässig.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

2. Der Vorstand

 

 

§ 7 Stimmrechte in der Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts des Mitglieds in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Mitglieder, welche juristische Personen oder Personengemeinschaften sind, können sich zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung auch durch schriftlich bevollmächtigte Personen, welche nicht Mitglieder sind, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied oder Vertreter darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

 

 

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1. Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) unter Angabe von Ort, Datum und Tageszeit sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand, jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens zehn Tage vor deren Verhandlung beim Vorstand beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Ergänzungsantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird.

 

Die Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung bereits mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung für den Fall, dass bei dieser weniger als ein Viertel der Mitglieder erscheint und daher die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, ist zulässig, wenn die in der Eventualeinberufung mitgeteilte Tagesordnung dieselbe ist wie die für die beschlussunfähige 1. Mitgliederversammlung in der Einladung zur ersten mitgeteilten. Ort und Tag der 2. Mitgliederversammlung müssen der Einladung zu r ersten entsprechen. Die Tageszeit des Beginns der 2. Versammlung ist auf 30 Min. nach Beginn der 1. Versammlung festzusetzen. Die 2. Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Auf die geringere Anforderung an die Beschlussfähigkeit der 2. Versammlung gemäß § 10 der Satzung ist in der Eventualeinberufung ausdrücklich hinzuweisen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen entsprechend denen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts, sowie des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;

 

2. Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters;.

 

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der jährlichen Beiträge,

 

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

5. Wahl der Rechnungsprüfer

 

6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,

 

7. Ausschluss von Mitgliedern

 

8. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.

 

 

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.

 

Die Art der Abstimmung und deren Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Dritte zulassen.

 

Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden. In diesem Falle sind die Mitglieder durch den Vorstand auf der folgenden Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.

 

Für Wahlen gilt folgendes: Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

 

 

§ 11 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich aus dessen Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftlichen Vertreter sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch seinen gewählten Nachfolger im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs 2 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstands, dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

 

 

 

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

 

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen

 

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

d) Buchführung; Erstellung und Erstattung des Jahresberichts

 

e) Abschluss und Kündigung von Verträgen

 

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.

 

 

 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich oder fernmündlich einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Für die Beschlussfähigkeit genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter, die des Stellvertreters jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands.

 

Der Vorsitzende des Vorstands, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, leitet die Vorstandssitzung.

 

Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen. Diese muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem (Post, Telefax oder E-Mail) Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich rückäußern. Es gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen zur Beschlussfassung.

 

 

 

§ 14 Haftung

 

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern ist ausgeschlossen, es sei denn, dass vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.